Die Genfer Konvention die auf Anregung von Henri Dunant 1863-64 abgeschlossene erste Konvention über "die Verbesserung des Loses der Kranken und Verwundeten bei den Armeen im Felde". Dieses Abkommen führte zur Gründung der Rot-Kreuz-Organisationen, insbesondere des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz. Weitere Kodifikationen des Verwundeten- und Kriegsgefangenenrechts folgen in den Verträgen von 1899 (I. Haager Friedenskonferenz), 1906/07 (II. Haager Friedenskonferenz) sowie 1929 (Genfer Verwundeten- und Kriegsgefangenen-Abkommen). Die heutige Rechtsgrundlage bilden die vier (Genfer) Abkommen vom 12. 8. 1949: (I.) „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde”, (II.) "zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See", (III.) „über die Behandlung der Kriegsgefangenen”, (IV.) „zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten”. 1977 folgten die beiden sogenannten Zusatzprotokolle über den Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Wichtig ist ferner die Verstärkung der internationalen Kontrollen und die Erweiterung der Zuständigkeiten des Internationalen Roten Kreuzes.
Das Kriegsrecht, die völkerrechtliche Regelung der Kriegführung, und zwar als Völkergewohnheitsrecht oder Völkervertragsrecht (Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche). - Das allgemeine Kriegsrecht ist in der Haager Landkriegs- ordnung von 1907 geregelt, allerdings sehr lückenhaft. Dagegen sind die Fragen der humanitären Behandlung von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sehr umfassend geregelt (Abkommen von 1864, 1899, 1906, 1929, zuletzt 1949). Ähnliches gilt für die Rechtsstellung der Kriegsgefangenen, neuerdings auch für den Schutz von Zivilpersonen (IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8. 1949 mit der Möglichkeit von Schutz- und Sicherheitszonen). Das Genfer Protokoll von 1925 verbietet den chemischen und bakteriologischen Krieg und findet wegen seiner Generalklausel, nach überwiegender Ansicht, auch auf den Atomkrieg Anwendung.
Für den Luftkrieg fehlen jegliche Bestimmungen. Das allgemeine
Kriegsrecht verbietet unter anderem die Tötung oder Verwundung eines die Waffen
streckenden Feindes oder die Anwendung von Gift. Verboten ist ferner die Plünderung,
die Heranziehung der feindlichen Zivilbevölkerung zu Kriegsdiensten und jegliche
unmenschliche Behandlung. Erlaubt ist die Wegnahme beweglichen feindlichen Staatseigentums
als Kriegsbeute. Gegenüber den modernen Kriegssituationen, insbesondere der
Wirtschaftskriegführung, ist die Rechtsetzung jedoch sehr lückenhaft. Das Seekriegsrecht
lässt ebenfalls manche Fragen offen: so die Bewaffnung der Handelsschiffe (angloamerikanische
Praxis in den beiden Weltkriegen), die Abgrenzung der absoluten und relativen
Bannware einschließlich Freiliste oder die Beschränkung der U-Boote auf Überwasserangriffe
bei Handelsschiffen (Londoner Protokoll von 1936).
Aus den Lexika: Bertelsmann,
Mayers, Brockhaus